3. Zusätzlich ist
eine weitere Messung vorzunehmen, wenn z.B. die Baubehörde es verlangt
und der Kessel oder der Brenner ausgetauscht wird oder die Heizanlage
schadhaft ist (z.B. verstärkte Rußablagerung oder sonstige Störungen).
4. Wenn eine Messung zwischen
zwei Heizperioden stattgefunden hat, gilt diese für die folgenden
Heizperiode. Dabei muß die Messung aber die Einhaltung der Grenzwerte
ergeben haben, die festgestellten Werte müssen unter Anschluß eines
Prüfbefundes im Kontrollheft eingetragen sein.
5. Die Durchführung der Überprüfung
der gesamten Anlage entsprechend der ÖNORM 7510 Teil 1 ist ebenso im
Kontrollheft ersichtlich zu machen |